AGBALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. VORWORT
1.1 Die vorliegenden Verkaufsbedingungen (nachfolgend "Bedingungen"
genannt) gelten für alle Verkäufe von DLF-Trifolium A/S oder
Innoseeds B.V. (im Folgenden "DLF" genannt), unabhängig von
evtl. widersprechenden, gegensätzlichen oder zusätzlichen
Bedingungen des Käufers, die im Rahmen einer Warenbestellung
oder im Wege einer anderweitigen Kommunikation vom Käufer
mitgeteilt werden, sofern diesbezüglich nichts anderes schriftlich
mit DLF vereinbart ist. DLF akzeptiert keine widersprechenden,
gegensätzlichen oder zusätzlichen Bedingungen, die nicht
ausdrücklich von DLF schriftlich akzeptiert wurden. Der in diesen
Bedingungen verwendete Begriff "schriftlich" bezieht sich auf ein
von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder auf einen Brief,
ein Telefax oder eine E-Mail.
1.2 Mit der erstmaligen Annahme der DLF-Verkaufsbedingungen wird davon
ausgegangen, dass der Käufer auch für alle zukünftigen Käufe von DLF
die jeweils aktuellen Verkaufsbedingungen akzeptiert.
2. ABSCHLUSS EINES VERTRAGS
2.1 DLF behält sich das Recht vor zu bestimmen, dass ein endgültiger und
verbindlicher Verkaufsvertrag nicht abgeschlossen ist, bis DLF dem
Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung übersandt hat.
2.2 Soweit DLF andere Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich
akzeptiert, siehe Klausel 1.1, wird jeder Verkaufsvertrag unter den
Bedingungen abgeschlossen, die in der Auftragsbestätigung von DLF
und in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen dargelegt sind (siehe
hier Klausel 3.3. und 4.3. nebst Addendum).
3. EINBEZIEHUNG DER ISF RULES UND RANGFOLGE
3.1 Soweit der jeweilige Verkaufsvertrag und die Bedingungen nichts
anderes vorsehen, gelten die "Rules and Usages for the Trade in Seeds
for Sowing Purposes", die am Verkaufstag gültig sind (nachfolgend "ISF
Rules" genannt).
3.2 Die ISF Rules setzen sich aus einem Abschnitt der General Rules und
den Abschnitten der Specific Rules zusammen. Von den Specific Rules
gilt Teil B (Herbage and Oil & Fibre Seeds).
Die ISF Rules sind unter www.worldseed.org unter "Rules" abrufbar und
werden dem Käufer auf Anfrage von DLF zur Verfügung gestellt.
3.3 Im Falle einer Streitigkeit, einer Unklarheit bei der Auslegung oder einer
Forderung zwischen DLF und dem Käufer haben der jeweilige
Verkaufsvertrag und seine spezifischen Bedingungen den ersten Rang.
Soweit der jeweilige Vertrag und seine spezifischen Bedingungen keine
Aussage enthalten, haben diese Bedingungen den zweiten Rang. Soweit
diese Bedingungen nichts aussagen, haben die ISF Rules den dritten
Rang. Soweit die ISF Rules nichts aussagen, gelten die üblichen Regeln
der einschlägigen Gesetze.
4. VERSANDBEDINGUNGEN, LIEFERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
4.1 Jede vereinbarte Vertragsklausel ist gemäß den INCOTERMS (ICC)
auszulegen, die bei Abschluss des Vertrages gültig sind. Die ISF Rules,
Section X, Shipping Terms, Article 31, gelten nicht. Soweit keine
spezielle Vertragsklausel vereinbart wurde, soll die Lieferung ab Werk
erfolgen.
4.2 Sollte DLF erkennen, dass die Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
geliefert werden können, so wird DLF dies dem Käufer unverzüglich
schriftlich mitteilen, nach Möglichkeit unter Angabe des Termins, an
dem die Lieferung erwartet werden kann. Die Lieferzeit wird somit um
die von DLF angegebene Zeit verlängert, unter der Voraussetzung, dass
dies unter Berücksichtigung aller jeweiligen Umstände des Einzelfalls
sinnvoll ist. Anderenfalls gilt Klausel 8 der ISF Rules. Aufeinander
folgende Lieferungen sind zulässig.
4.3 Wenn die Waren auf Kredit geliefert werden, ist der Käufer bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht berechtigt, die Waren zu
veräußern.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich der
Zinsen und sonstigen Kosten verbleiben die Waren im Eigentum der
DLF, soweit ein solcher Eigentumsvorhalt unter dem anwendbaren Recht
zulässig ist. Für Lieferungen insbesondere nach und innerhalb
Deutschlands wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die
Einzelheiten ergeben sich aus dem angefügten Addendum.
Vorausgesetzt, dass DLF die gelieferte Saatgutpartie (Lot) identifizieren
kann, hat DLF gemäß den ISF Rules, Section XIX, Payment, Article 58,
nach Ablauf des Zahlungsdatums das Recht, sie zurückzuverlangen.
5. ZERTIFIKATE
5.1 Jeder offizielle Saattestbericht ist gemäß ISF Rules, Section XX, Quality
Control, Article 71, endgültig. Zertifikate wie z.B. ein Orangenzertifikat,
das von einem akkreditierten ISTA-Labor ausgegeben wurde, nationale
Zertifikate wie z.B. ENSE, AOSA und GNIS oder Zertifikate von einem
autorisierten DLF-Labor oder einem autorisierten Innoseeds B.V. Labor,
gelten als offizielle Saattestberichte.
6. VERMEHRUNG
6.1 Eine Vermehrung des Saatguts ist nicht zulässig.
7. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DIE WAREN
VERURSACHT WERDEN
7.1 DLF haftet nicht für Verluste oder Schäden am Eigentum, die
durch die Waren oder durch Waren, die zu Bestandteilen des
Eigentums werden, oder die durch Vermischung oder
Vermengung der Waren verursacht werden, sowie für Verluste
und Schäden am Eigentum, die durch die Eigenschaften der
Waren verursacht werden.
8. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
8.1 DLF ist nicht für mittelbare, ungewöhnliche, zufällige oder
Folgeverluste oder Schäden oder für Schadensersatz jedweder
Art haftbar, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Kosten
aufgrund von Geschäftsunterbrechungen, Produktions-/
Wachstumsverlusten, Vertragsverlusten, Profitverlusten,
Rufschädigung oder Verlust von Kunden oder für andere Folgeoder
mittelbare Verluste jedweder Art.
Diese Haftungsausschlüsse gelten für jegliche Art von Haftung
einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Haftung aufgrund von
Verzögerung, Defekten und Produkthaftung.
8.2 Ungeachtet der ISF Rules, The Specific Rules, Teil B, Article 18,
darf die Gesamthaftungssumme von DLF nicht den berechneten
Verkaufspreis für die Waren, die zu einer solchen Forderung
geführt haben, - und unter keinen Umständen die
Gesamthaftungssumme von DLF von EUR 75.000 pro
Saatgutpartie (Lot) - unabhängig von der Art der
Forderung(en), sei es aus Vertrag, wegen unerlaubter
Handlung, aus Garantie oder anderen Gründen, übersteigen.
8.3 Der Käufer wird DLF in dem Ausmaß freistellen, in dem DLF die
Haftung gegenüber Dritten in Bezug auf Verluste oder Schäden
übernimmt, für die DLF gegenüber dem Käufer nicht haftbar ist.
9 HÖHERE GEWALT (ENTLASTUNGSGRÜNDE)
9.1 Höhere Gewalt wird durch die ISF Rules, Section XXIV, Force
Majeure, geregelt. Die Höhere-Gewalt-Klausel der
internationalen Handelskammer (ICC), die bei DLF auf Anfrage
des Käufers erhältlich ist, wird hiermit in den Vertrag
eingeschlossen. DLF soll jedoch unter allen Umständen bei
Leistungsverzögerungen oder -ausfällen und bei
Arbeitsunruhen, Streiks und Ausschlüssen sowie bei
Ernteausfällen befreit sein.
9.2 Jeder vor einer Ernte abgeschlossene Verkaufsvertrag erfolgt
unter dem Vorbehalt einer sicheren Ernte.
9.3 DLF hat das Recht, bestellte Waren durch gleichartige Waren zu
ersetzen, wenn es zu Ernteausfällen kommt oder wenn DLF die
verkauften Waren in einem für DLF wirtschaftlich angemessenen
Rahmen nicht in den notwendigen Mengen und/oder Qualität
erwerben kann.
10 FORUM UND GELTENDES GESETZ
10.1 Sämtliche Streitigkeiten unterliegen dem materiellen Recht in
Dänemark und sind dementsprechend auszulegen. Eine
Ausnahme ergibt sich für die Regelung des verlängerten
Eigentumsvorbehaltes für Lieferungen insbesondere nach und
innerhalb Deutschlands. Diese ist dem angefügten Addendum zu
entnehmen.
10.2 Vorbehaltlich Klausel 10.3 werden alle in Verbindung mit dem
Vertrag entstehenden Streitigkeiten in Kopenhagen, Dänemark,
durch Schiedsverfahren gemäß den ISF Rules, Section XXV,
Schiedsverfahren (Arbitration) geregelt (ISF "Procedure Rules
for Dispute Settlement for the Trade in Goods for Sowing
Purposes and for the Management of Intellectual Property",
Kapitel B (Arbitration Procedure Rules), jeweils in der gültigen
Fassung).
Die Regeln sind unter www.worldseed.org unter "Rules" und von
DLF auf Anfrage des Käufers erhältlich. Ein Schiedsantrag ist
innerhalb von 30 Tagen zu stellen, weitere Details siehe: ISF
Rules, Section XXV, Arbitration, Article 91.
10.3 Ergeben die Umstände, dass der Käufer keine Zahlungsabsicht
hat oder nicht zu zahlen in der Lage ist, so hat DLF das Recht,
die ausstehenden Forderungen entweder, ohne auf ein
Schiedsgericht zurückgreifen zu müssen, durch eine Klage vor
dem zuständigen Gericht oder durch ein beschleunigtes
Schiedsverfahren gemäß Article 21 der ISF Arbitration
Procedure Rules (vergleiche ISF Rules, Section XIX, Article 59)
beizutreiben.
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Weitere Vereinbarung zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen betreffend die Vereinbarung eines
(verlängerten) Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht
4.3
4.3.1 Eigentumsvorbehalt für Dänemark
Solange sich die Waren noch in Dänemark befinden, bleiben sämtliche von DLF - auch zukünftig - gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von DLF.
4.3.2 Eigentumsvorbehalt für Deutschland
Sobald die Waren nach Deutschland gelangen, gilt Folgendes:
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden derzeitigen und zukünftigen
Forderungen von DLF gegen den Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen über
die Waren.
4.3.2.1
Die von DLF an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus
der Geschäftsverbindung Eigentum von DLF. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
4.3.2.2
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (4.3.2.9) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu vermischen und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.
4.3.2.3
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für
Rechnung von DLF erfolgt und DLF unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das
Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei DLF
eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen
Sache zur Sicherheit an DLF und verwahrt diese zugunsten von DLF, bis DLF sie nach Ziff. 4.3.2.9 herausverlangt. DLF
nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
4.3.2.4
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht DLF gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwirbt DLF Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Käufer DLF anteilig Miteigentum überträgt. Der
Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für DLF.
4.3.2.5
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum von DLF an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend
dem Miteigentumsanteil - an DLF ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus
unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. DLF ermächtigt den Käufer widerruflich, die an DLF abgetretenen
Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von DLF einzuziehen. DLF darf diese Einzugsermächtigung nur im
Verwertungsfall oder im Falle der Einleitung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrenswiderrufen.
4.3.2.6
Der Käufer tritt an DLF auch die Forderungen sicherheitshalber ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4.3.2.7
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das
Eigentum von DLF hinweisen und DLF hierüber informieren, um DLF die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu
ermöglichen. Sofern der Dritte die DLF in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer gegenüber DLF.
4.3.2.8
DLF wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach eigener
Wahl freigeben, soweit der realisierbare Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
4.3.2.9
Tritt DLF bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist DLF berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In diesem Fall kann DLF weiterhin
verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser
Forderungen erforderlichen Angaben macht sowie die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
Addendum to Governing Law (Ziff. 10 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen)
Ergänzend zu Ziff. 10 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt folgendes:
Jede Lieferung erfolgt auf der Basis des vorstehenden Eigentumsvorbehalts. Unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Satz 3
EGBGB treffen die Parteien eine sogenannte "gespaltene Rechtswahl". Danach wird der Vertrag grundsätzlich dem
dänischen Recht unterstellt. Solange sich die Waren von DLF noch in Dänemark befinden, gilt dies auch für den in
Ziff. 4.3.1 beschriebenen Eigentumsvorbehalt. Sobald die Waren von DLF nach Deutschland oder sonst in ein Land
außerhalb Dänemarks gelangen, unterstellen die Parteien den Vertrag der deutschen Rechtsordnung, jedoch nur
insoweit, wie er den in den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 festgelegten Eigentumsvorbehalt betrifft. UN-Kaufrecht (Wiener
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980) findet hierauf keine Anwendung.
Ziff. 10.2 und 10.3 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen behalten uneingeschränkt Gültigkeit.
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