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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. VORWORT

1.1 Die vorliegenden Verkaufsbedingungen (nachfolgend "Bedingungen"

genannt) gelten für alle Verkäufe von DLF-Trifolium A/S oder

Innoseeds B.V. (im Folgenden "DLF" genannt), unabhängig von

evtl. widersprechenden, gegensätzlichen oder zusätzlichen

Bedingungen des Käufers, die im Rahmen einer Warenbestellung

oder im Wege einer anderweitigen Kommunikation vom Käufer

mitgeteilt werden, sofern diesbezüglich nichts anderes schriftlich

mit DLF vereinbart ist. DLF akzeptiert keine widersprechenden,

gegensätzlichen oder zusätzlichen Bedingungen, die nicht

ausdrücklich von DLF schriftlich akzeptiert wurden. Der in diesen

Bedingungen verwendete Begriff "schriftlich" bezieht sich auf ein

von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder auf einen Brief,

ein Telefax oder eine E-Mail.

1.2 Mit der erstmaligen Annahme der DLF-Verkaufsbedingungen wird davon

ausgegangen, dass der Käufer auch für alle zukünftigen Käufe von DLF

die jeweils aktuellen Verkaufsbedingungen akzeptiert.

2. ABSCHLUSS EINES VERTRAGS

2.1 DLF behält sich das Recht vor zu bestimmen, dass ein endgültiger und

verbindlicher Verkaufsvertrag nicht abgeschlossen ist, bis DLF dem

Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung übersandt hat.

2.2 Soweit DLF andere Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich

akzeptiert, siehe Klausel 1.1, wird jeder Verkaufsvertrag unter den

Bedingungen abgeschlossen, die in der Auftragsbestätigung von DLF

und in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen dargelegt sind (siehe

hier Klausel 3.3. und 4.3. nebst Addendum).

3. EINBEZIEHUNG DER ISF RULES UND RANGFOLGE

3.1 Soweit der jeweilige Verkaufsvertrag und die Bedingungen nichts

anderes vorsehen, gelten die "Rules and Usages for the Trade in Seeds

for Sowing Purposes", die am Verkaufstag gültig sind (nachfolgend "ISF

Rules" genannt).

3.2 Die ISF Rules setzen sich aus einem Abschnitt der General Rules und

den Abschnitten der Specific Rules zusammen. Von den Specific Rules

gilt Teil B (Herbage and Oil & Fibre Seeds).

Die ISF Rules sind unter www.worldseed.org unter "Rules" abrufbar und

werden dem Käufer auf Anfrage von DLF zur Verfügung gestellt.

3.3 Im Falle einer Streitigkeit, einer Unklarheit bei der Auslegung oder einer

Forderung zwischen DLF und dem Käufer haben der jeweilige

Verkaufsvertrag und seine spezifischen Bedingungen den ersten Rang.

Soweit der jeweilige Vertrag und seine spezifischen Bedingungen keine

Aussage enthalten, haben diese Bedingungen den zweiten Rang. Soweit

diese Bedingungen nichts aussagen, haben die ISF Rules den dritten

Rang. Soweit die ISF Rules nichts aussagen, gelten die üblichen Regeln

der einschlägigen Gesetze.

4. VERSANDBEDINGUNGEN, LIEFERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT

4.1 Jede vereinbarte Vertragsklausel ist gemäß den INCOTERMS (ICC)

auszulegen, die bei Abschluss des Vertrages gültig sind. Die ISF Rules,

Section X, Shipping Terms, Article 31, gelten nicht. Soweit keine

spezielle Vertragsklausel vereinbart wurde, soll die Lieferung ab Werk

erfolgen.

4.2 Sollte DLF erkennen, dass die Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt

geliefert werden können, so wird DLF dies dem Käufer unverzüglich

schriftlich mitteilen, nach Möglichkeit unter Angabe des Termins, an

dem die Lieferung erwartet werden kann. Die Lieferzeit wird somit um

die von DLF angegebene Zeit verlängert, unter der Voraussetzung, dass

dies unter Berücksichtigung aller jeweiligen Umstände des Einzelfalls

sinnvoll ist. Anderenfalls gilt Klausel 8 der ISF Rules. Aufeinander

folgende Lieferungen sind zulässig.

4.3 Wenn die Waren auf Kredit geliefert werden, ist der Käufer bis zur

vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht berechtigt, die Waren zu

veräußern.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich der

Zinsen und sonstigen Kosten verbleiben die Waren im Eigentum der

DLF, soweit ein solcher Eigentumsvorhalt unter dem anwendbaren Recht

zulässig ist. Für Lieferungen insbesondere nach und innerhalb

Deutschlands wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die

Einzelheiten ergeben sich aus dem angefügten Addendum.

Vorausgesetzt, dass DLF die gelieferte Saatgutpartie (Lot) identifizieren

kann, hat DLF gemäß den ISF Rules, Section XIX, Payment, Article 58,

nach Ablauf des Zahlungsdatums das Recht, sie zurückzuverlangen.

5. ZERTIFIKATE

5.1 Jeder offizielle Saattestbericht ist gemäß ISF Rules, Section XX, Quality

Control, Article 71, endgültig. Zertifikate wie z.B. ein Orangenzertifikat,

das von einem akkreditierten ISTA-Labor ausgegeben wurde, nationale

Zertifikate wie z.B. ENSE, AOSA und GNIS oder Zertifikate von einem

autorisierten DLF-Labor oder einem autorisierten Innoseeds B.V. Labor,

gelten als offizielle Saattestberichte.

6. VERMEHRUNG

6.1 Eine Vermehrung des Saatguts ist nicht zulässig.

7. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DIE WAREN

VERURSACHT WERDEN

7.1 DLF haftet nicht für Verluste oder Schäden am Eigentum, die

durch die Waren oder durch Waren, die zu Bestandteilen des

Eigentums werden, oder die durch Vermischung oder

Vermengung der Waren verursacht werden, sowie für Verluste

und Schäden am Eigentum, die durch die Eigenschaften der

Waren verursacht werden.

8. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

8.1 DLF ist nicht für mittelbare, ungewöhnliche, zufällige oder

Folgeverluste oder Schäden oder für Schadensersatz jedweder

Art haftbar, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Kosten

aufgrund von Geschäftsunterbrechungen, Produktions-/

Wachstumsverlusten, Vertragsverlusten, Profitverlusten,

Rufschädigung oder Verlust von Kunden oder für andere Folgeoder

mittelbare Verluste jedweder Art.

Diese Haftungsausschlüsse gelten für jegliche Art von Haftung

einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Haftung aufgrund von

Verzögerung, Defekten und Produkthaftung.

8.2 Ungeachtet der ISF Rules, The Specific Rules, Teil B, Article 18,

darf die Gesamthaftungssumme von DLF nicht den berechneten

Verkaufspreis für die Waren, die zu einer solchen Forderung

geführt haben, - und unter keinen Umständen die

Gesamthaftungssumme von DLF von EUR 75.000 pro

Saatgutpartie (Lot) - unabhängig von der Art der

Forderung(en), sei es aus Vertrag, wegen unerlaubter

Handlung, aus Garantie oder anderen Gründen, übersteigen.

8.3 Der Käufer wird DLF in dem Ausmaß freistellen, in dem DLF die

Haftung gegenüber Dritten in Bezug auf Verluste oder Schäden

übernimmt, für die DLF gegenüber dem Käufer nicht haftbar ist.

9 HÖHERE GEWALT (ENTLASTUNGSGRÜNDE)

9.1 Höhere Gewalt wird durch die ISF Rules, Section XXIV, Force

Majeure, geregelt. Die Höhere-Gewalt-Klausel der

internationalen Handelskammer (ICC), die bei DLF auf Anfrage

des Käufers erhältlich ist, wird hiermit in den Vertrag

eingeschlossen. DLF soll jedoch unter allen Umständen bei

Leistungsverzögerungen oder -ausfällen und bei

Arbeitsunruhen, Streiks und Ausschlüssen sowie bei

Ernteausfällen befreit sein.

9.2 Jeder vor einer Ernte abgeschlossene Verkaufsvertrag erfolgt

unter dem Vorbehalt einer sicheren Ernte.

9.3 DLF hat das Recht, bestellte Waren durch gleichartige Waren zu

ersetzen, wenn es zu Ernteausfällen kommt oder wenn DLF die

verkauften Waren in einem für DLF wirtschaftlich angemessenen

Rahmen nicht in den notwendigen Mengen und/oder Qualität

erwerben kann.

10 FORUM UND GELTENDES GESETZ

10.1 Sämtliche Streitigkeiten unterliegen dem materiellen Recht in

Dänemark und sind dementsprechend auszulegen. Eine

Ausnahme ergibt sich für die Regelung des verlängerten

Eigentumsvorbehaltes für Lieferungen insbesondere nach und

innerhalb Deutschlands. Diese ist dem angefügten Addendum zu

entnehmen.

10.2 Vorbehaltlich Klausel 10.3 werden alle in Verbindung mit dem

Vertrag entstehenden Streitigkeiten in Kopenhagen, Dänemark,

durch Schiedsverfahren gemäß den ISF Rules, Section XXV,

Schiedsverfahren (Arbitration) geregelt (ISF "Procedure Rules

for Dispute Settlement for the Trade in Goods for Sowing

Purposes and for the Management of Intellectual Property",

Kapitel B (Arbitration Procedure Rules), jeweils in der gültigen

Fassung).

Die Regeln sind unter www.worldseed.org unter "Rules" und von

DLF auf Anfrage des Käufers erhältlich. Ein Schiedsantrag ist

innerhalb von 30 Tagen zu stellen, weitere Details siehe: ISF

Rules, Section XXV, Arbitration, Article 91.

10.3 Ergeben die Umstände, dass der Käufer keine Zahlungsabsicht

hat oder nicht zu zahlen in der Lage ist, so hat DLF das Recht,

die ausstehenden Forderungen entweder, ohne auf ein

Schiedsgericht zurückgreifen zu müssen, durch eine Klage vor

dem zuständigen Gericht oder durch ein beschleunigtes

Schiedsverfahren gemäß Article 21 der ISF Arbitration

Procedure Rules (vergleiche ISF Rules, Section XIX, Article 59)

beizutreiben.

 

Weitere Vereinbarung zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen betreffend die Vereinbarung eines

(verlängerten) Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht

4.3

4.3.1 Eigentumsvorbehalt für Dänemark

Solange sich die Waren noch in Dänemark befinden, bleiben sämtliche von DLF - auch zukünftig - gelieferten Waren

bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von DLF.

4.3.2 Eigentumsvorbehalt für Deutschland

Sobald die Waren nach Deutschland gelangen, gilt Folgendes:

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden derzeitigen und zukünftigen

Forderungen von DLF gegen den Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen über

die Waren.

4.3.2.1

Die von DLF an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus

der Geschäftsverbindung Eigentum von DLF. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom

Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

4.3.2.2

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (4.3.2.9) im ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu vermischen und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind

unzulässig.

4.3.2.3

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für

Rechnung von DLF erfolgt und DLF unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer

Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das

Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei DLF

eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen

Sache zur Sicherheit an DLF und verwahrt diese zugunsten von DLF, bis DLF sie nach Ziff. 4.3.2.9 herausverlangt. DLF

nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.

4.3.2.4

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht DLF gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so

erwirbt DLF Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen

vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des

Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Käufer DLF anteilig Miteigentum überträgt. Der

Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für DLF.

4.3.2.5

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus

entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum von DLF an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend

dem Miteigentumsanteil - an DLF ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware

treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus

unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. DLF ermächtigt den Käufer widerruflich, die an DLF abgetretenen

Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von DLF einzuziehen. DLF darf diese Einzugsermächtigung nur im

Verwertungsfall oder im Falle der Einleitung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrenswiderrufen.

4.3.2.6

Der Käufer tritt an DLF auch die Forderungen sicherheitshalber ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit

einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

4.3.2.7

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das

Eigentum von DLF hinweisen und DLF hierüber informieren, um DLF die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu

ermöglichen. Sofern der Dritte die DLF in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen

Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer gegenüber DLF.

4.3.2.8

DLF wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach eigener

Wahl freigeben, soweit der realisierbare Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

4.3.2.9

Tritt DLF bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück

(Verwertungsfall), ist DLF berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In diesem Fall kann DLF weiterhin

verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser

Forderungen erforderlichen Angaben macht sowie die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern

(Dritten) die Abtretung mitteilt.

Addendum to Governing Law (Ziff. 10 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen)

Ergänzend zu Ziff. 10 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt folgendes:

Jede Lieferung erfolgt auf der Basis des vorstehenden Eigentumsvorbehalts. Unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Satz 3

EGBGB treffen die Parteien eine sogenannte "gespaltene Rechtswahl". Danach wird der Vertrag grundsätzlich dem

dänischen Recht unterstellt. Solange sich die Waren von DLF noch in Dänemark befinden, gilt dies auch für den in

Ziff. 4.3.1 beschriebenen Eigentumsvorbehalt. Sobald die Waren von DLF nach Deutschland oder sonst in ein Land

außerhalb Dänemarks gelangen, unterstellen die Parteien den Vertrag der deutschen Rechtsordnung, jedoch nur

insoweit, wie er den in den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 festgelegten Eigentumsvorbehalt betrifft. UN-Kaufrecht (Wiener

Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980) findet hierauf keine Anwendung.

Ziff. 10.2 und 10.3 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen behalten uneingeschränkt Gültigkeit.

 

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